Zudem schaltete sich der Arbeitgeber der Privatklägerin ein und schickte die Privatklägerin nach Hause. Ausgehend vom vollendeten Erfolg (Unterbruch der Arbeit durch die Privatklägerin) ist das Ausmass des verschuldeten Erfolges relativ gering, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Restaurant vor den Gästen laut wurde, die Privatklägerin am Oberarm packte und sie zog. Zudem drohte er der Privatklägerin von draussen mit Blicken, Winken und erhobenem Zeigefinger.