Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Er wollte der Privatklägerin Angst machen und sie einschüchtern, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte hätte die Drohung ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 13.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen.