Ferner ist zu berücksichtigen, dass es in der Beziehung der beiden mehrmals vorkam, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bedrohte, was aber von diesem nicht ernst gemeint war und von der Privatklägerin auch nicht ernst genommen wurde. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur verbal mit dem Tod drohte, sondern die Drohung im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung mit Würgen aussprach, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. 13.2 Subjektive Tatkomponenten