Diese Angst hielt die Privatklägerin jedoch nicht davon ab, mit dem Beschuldigten zusammenzubleiben, und ihn nach dessen Verschwinden am 23. Dezember 2018 mehrmals darum zu bitten, zu ihr zurückzukehren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es in der Beziehung der beiden mehrmals vorkam, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bedrohte, was aber von diesem nicht ernst gemeint war und von der Privatklägerin auch nicht ernst genommen wurde.