27 Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin drohte, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe. Damit und mit dem gleichzeitigen Würgen versetzte er die Privatklägerin in Angst. Diese Angst hielt die Privatklägerin jedoch nicht davon ab, mit dem Beschuldigten zusammenzubleiben, und ihn nach dessen Verschwinden am 23. Dezember 2018 mehrmals darum zu bitten, zu ihr zurückzukehren.