Die Vorinstanz erachtete korrekterweise die vollendete Drohung, die in Zusammenhang mit einem Würgevorgang erfolgte, als schwerwiegender als die versuchte Nötigung (pag. 1203, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen;