Urteile des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Die Kammer sieht vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Strafart gebunden. Es kann deshalb bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass vorliegend eine Gesamtgeldstrafe auszufällen ist.