26 macht. Beide Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2;