12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1201 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b StGB) und der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig ge-