22 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen ca. im Sommer 2018 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung