Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. Das von ihm an den Tag gelegte Verhalten und der von ihm angestrebte Zweck (Unterbruch der Arbeit durch die Privatklägerin und Übergabe des Wohnungsschlüssels) stehen nicht im richtigen Verhältnis. Da der Arbeitgeber die Privatklägerin schliesslich nach Hause schickte und die Privatklägerin die Arbeit nicht von sich aus unterbrach, ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt und es handelt es sich nicht um eine vollendete Nötigung. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte aber die Schwelle zum Versuch überschritten. Es liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor.