– und auch Beruhigungsversuche des Arbeitgebers nicht halfen, hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile nötig ist. Der Beschuldigte wollte mit seinem Verhalten erreichen, dass die Privatklägerin ihre Arbeit unterbricht und mit ihm nach Hause kommt bzw. ihm den Wohnungsschlüssel übergibt. Damit wollte er die Privatklägerin zu einem Tun nötigen. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig.