Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Indem der Beschuldigte unangemeldet am Arbeitsplatz der Privatklägerin auftauchte, von ihr während ihrer Arbeit verlangte, dass sie rauskommen soll, und dabei laut wurde, die Privatklägerin am Oberarm packte, sie zog und ihr mit Blicken, Winken und erhobenem Zeigefinger drohte, erfüllt der Beschuldigte mindestens das Nötigungsmittel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin. Da die Privatklägerin in der Folge aus Angst die Polizei rief – was gemäss den Aussagen ihres Arbeitgebers aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nötig war