25 in der Regel rechtswidrig ist (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 181 N 11). Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, begangen ca. im Sommer 2018 in .________ z. N. von B.________ schuldig zu sprechen (Ziffer 4.2 des Strafbefehls).