Die Rechtswidrigkeit begründet sich vorliegend durch das unzulässige Nötigungsmittel. Sein aggressives Verhalten am Arbeitsplatz der Privatklägerin stellte diese vor ihren Mitarbeitenden sowie vor den Gästen des Restaurants bloss und schädigte ihren Ruf sowie zu einem gewissen Grad auch den Ruf des Restaurants. Sein Verhalten verstiess gegen die guten Sitten. Weiter ist das Packen und Ziehen am Arm der Privatklägerin in Kombination mit dem Befehlen, Schreien und den drohenden Gesten vor dem Hintergrund der gewaltgeprägten Beziehung gesamthaft als Drohung zur Gewalt zu werten, was