Dass die polizeiliche Intervention gemäss dem Zeugen notwendig war, ist Indiz dafür, dass das Verhalten des Beschuldigten die erforderliche Zwangsintensität des Nötigungsmittels aufwies, die eine besonnene Person in der Lage der Privatklägerin entgegen ihrem eigenen Willen zu dem vom Beschuldigten gewünschten Verhalten bestimmen kann. Die Tathandlung wurde damit bereits ausgeführt, lediglich der Erfolg trat nicht ein. Es liegt ein vollendeter Versuch vor, die Schwelle zum Versuch ist unproblematisch.