Der Beschuldigte tat alles, um die Privatklägerin dazu zu bringen, mit ihm nach Hause zu kommen. Er befahl es ihr, packte sie, schrie an ihrem Arbeitsplatz laut herum und bedrohte sie mit Gesten, welche die Privatklägerin auch in Anbetracht der durch Gewalt geprägten Beziehung mit dem Beschuldigten ängstigten. Wie sehr sein aggressives Auftreten auf die Privatklägerin wirkte, wird dadurch sichtbar, dass diese sich gezwungen fühlte – obschon sich bereits ihr Chef um den Beschuldigten kümmerte und von ihr fernhielt – zusätzlich die Polizei einzuschalten.