Die Privatklägerin hätte aber weiterarbeiten wollen und ist dann aufgrund der Anweisung ihres Chefs E.________ mit dem Beschuldigten nach Hause gegangen. Die Bestimmung der Willensbildung – dass sich die Privatklägerin also gemäss dem Willen des Beschuldigten verhalten hätte – ist damit misslungen. Das nötigende Verhalten des Beschuldigten hat sie nicht dazu zu bringen vermocht, mit ihm nach Hause zu kommen. Der vom Beschuldigten angestrebte Nötigungserfolg ist nicht eingetreten und es ist die Versuchsstrafbarkeit zu prüfen.