Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 11.2 Subsumtion Die Vorinstanz erwog Folgendes (pag. 1190 f.; S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin dazu nötigen, ihre Arbeitsstelle zu verlassen und mit ihm nach Hause zu kommen. Die Privatklägerin hätte aber weiterarbeiten wollen und ist dann aufgrund der Anweisung ihres Chefs E.____