b StGB ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich würgte und dabei die Todesdrohung aussprach, war ihm bewusst, dass er die Privatklägerin damit in Angst versetzen wird. Dies war denn auch sein Ziel. Damit handelte er vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b StGB, begangen ca. am 31. August 2018 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.