Dies geht auch aus ihren Aussagen hervor. Dass die Privatklägerin rund vier Monate nach dem Vorfall den Beschuldigten nach seinem Weggang in diversen Chats und E-Mails darum bat, zurückzukehren, ändert nichts daran, dass sie in dem Moment, als der Beschuldigte die Todesdrohung aussprach und sie dabei würgte, Angst verspürte. Der Beschuldigte und Privatklägerin waren zu diesem Zeitpunkt Lebenspartner, wohnten in derselben Wohnung und der gemeinsame Haushalt war auf unbestimmte Zeit ausgerichtet. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b StGB ist damit erfüllt.