23 kunden, so dass ihr schwindlig wurde. In diesem Zusammenhang machte er die Äusserung, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe. Dabei handelt es sich um eine schwere Drohung, die geeignet ist, einen durchschnittlich empfindlichen Menschen in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Äusserung des Beschuldigten in diesem Kontext ernst nahm und dadurch in Schrecken und Angst versetzt wurde. Dies geht auch aus ihren Aussagen hervor.