Ergänzend und verdeutlichend zu diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinweisen, dass die beiden Parteien sich in den ausgetauschten E-Mails und Chats bereits vor der Zeit ihres Zusammenlebens teilweise Schlechtes wünschten und der Beschuldigte der Privatklägerin insbesondere in WhatsApp- Nachrichten (pag. 394 ff.) androhte, sie zu schlagen, bzw. äusserte, dass er sie geschlagen hätte, wenn sie anwesend gewesen wäre. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall unterscheidet sich aber von den Äusserungen in den Chats und im E-Mail- Verkehr. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin während fünf bis sechs Se-