Durch die verbale Todesdrohung im Zusammenhang mit dem Würgen versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin willentlich und bewusst in Angst. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Drohung, begangen ca. am 31.08.2018 in .________ z. N. von B.________ gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Ziffer 3.1 des Strafbefehls).