1177 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin, während er sie würgte, mit dem Tod. Damit ist eine schwere Drohung im Rechtssinne, also gemessen an einem objektiven Massstab, klar erfüllt. Die Privatklägerin hat in diesem Moment ihren Tod vor Augen gesehen, sie hatte «nur noch Angst». Damit sind auch der hervorgerufene Schrecken bzw. die erzeugte Angst beim Opfer gegeben, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist.