Nachdem E.________ den Beschuldigten mit nach draussen nahm, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin von draussen mit Blicken, Winken und erhobenem Zeigefinger, so dass sich die Privatklägerin gezwungen sah, die Polizei anzurufen. E.________ versuchte den Beschuldigten zu beruhigen und schickte die Privatklägerin schliesslich gegen ihren Willen nach Hause, damit sie die Angelegenheit zu Hause regeln konnten. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 4.2 des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 ist damit erstellt. 22 III. Rechtliche Würdigung