te. Die Privatklägerin schilderte, der Beschuldigte sei an diesem Tag sehr wütend und aggressiv gewesen (pag. 126 Z. 173 f.; pag. 1107 Z. 11 f.). Der Beschuldigte gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls an, er sei damals wütend, frustriert und traurig gewesen (pag. 1119 Z. 29 f.). Schliesslich zeigen auch die Beruhigungsversuche von E.________, dass der Beschuldigte aufgebracht war. Würde man der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung folgen, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Arbeitgeber der Privatklägerin hätte einschalten sollen und die Privatklägerin die Polizei hätte rufen müs-