Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Die detaillierten Aussagen der Privatklägerin werden durch die Aussagen von E.________ und die Tatsache, dass sich die Privatklägerin nachweislich am 31. August 2018 um 13.51 Uhr bei der Polizei gemeldet hat, da der Beschuldigte sie an ihrem Arbeitsplatz in .________ bedroht habe, bestätigt. E.________ war zwar im Zeitpunkt des Vorfalls der Arbeitgeber der Privatklägerin, hat ihr aber Ende 2018 gekündigt (vgl. pag. 225 Z. 23 ff.; pag. 1096 Z. 44 ff.; pag. 1097 Z. 1 ff.). Im Zeitpunkt der delegierten Einvernahme von E.________ am 1. März 2019 bestand das Arbeitsverhältnis somit nicht mehr. Zudem gab E._____