Betreffend Frage, ob die Privatklägerin freiwillig nach Hause gegangen sei, als E.________ sie und den Beschuldigten nach Hause geschickt habe, antwortete er, sie sei freiwillig gegangen. Sie habe keine Angst mehr gehabt. Die Privatklägerin selber sagte aus, sie habe weiterarbeiten wollen. Da nur die Privatklägerin Auskunft über ihren inneren Willen geben kann und auch in Anbetracht des vorangehenden Verhaltes des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, erachtete das Gericht ihre Aus-