Es ist diesbezüglich auf die glaubhaftere Aussage des Zeugen abzustellen. Auch die Schilderung des Zeugens betreffend die weiteren Ereignisse – der Beschuldigte habe der Privatklägerin befohlen nach Hause zu kommen, ihr von draussen mit Blicken, Winken und mit dem Zeigefinger gedroht und durch diese Verhalten eine Polizeiliche Intervention nötig gemacht – sind in sich konsistent, werden in beiden Einvernahme übereinstimmend wiedergegeben und decken sich im Grundsatz mit den Aussagen der Privatklägerin. Das Gericht erachtet sie damit als sehr glaubhaft. Der Beschuldigte äusserte sich nur oberflächlich zum Gang der Geschehnisse.