Der Beschuldigte sagte zu Beginn der Einvernahme, er habe nicht geschrien, so dass alle Gäste zu ihnen geschaut hätten. Gemäss Aussage des Zeugen sei der Beschuldigte im Restaurant gewesen und habe herumgeschrien. Er habe vor allen Gästen geschrien. Die erste Aussage des Beschuldigten erscheint, auch vor seinen späteren Aussagen, laut gewesen zu sein, Drama gemacht zu haben und seiner wiederholten Beteuerung, wie sehr er sich für sein Verhalten schäme, als klassische Schutzbehauptung. Es ist diesbezüglich auf die glaubhaftere Aussage des Zeugen abzustellen.