Die Verteidigung machte in ihrem Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Beschuldigte habe eine Szene gemacht, weil er die Wohnungsschlüssel gewollt habe. Dies sei aber keine Nötigungshandlung. Die Privatklägerin sei freiwillig mit nach Hause gegangen und habe keine Angst mehr gehabt (pag. 1134). Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1188 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im K.________ aufgesucht hat, um mit ihr zu sprechen, wobei er sehr aufgebracht war.