1095 Z. 40 ff.; pag. 1096 Z. 1 ff.) zum Vorfall befragt. Die Vorinstanz hat die Aussagen der befragten Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1185 ff., S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten wird verzichtet. Die relevanten Aussagen werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt gewürdigt. 9.4 Beweiswürdigung Die Verteidigung machte in ihrem Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Beschuldigte habe eine Szene gemacht, weil er die Wohnungsschlüssel gewollt habe.