Der Kammer liegt nebst den zur Vorgeschichte erwähnten Beweismitteln der im Anzeigerapport vom 1. April 2019 (pag. 95 ff.) erwähnte Hinweis der Polizei vor, dass sich die Privatklägerin gemäss Polizeisystem am 31. August 2018 um 13.51 Uhr bei der Polizei gemeldet habe, da der Beschuldigte sie an ihrem Arbeitsplatz in .________ bedroht habe (pag. 97 «Eingang der Meldung»; pag. 132 Z. 503 ff.). Die Privatklägerin machte zudem an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 (pag. 126 Z. 172 ff.), vor der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2019 (pag.