1184, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte neu geltend, im Restaurant sei nichts dergleichen vorgefallen (pag. 1379 Z. 37). Er sei lediglich dorthin gegangen, um den Schlüssel abzuholen (pag. 1379 Z. 45; pag. 1380 Z. 1, Z. 14 f.). Der Beschuldigte bestritt, selber laut geworden zu sein und machte geltend, nur die Privatklägerin habe die Stimme erhoben (pag. 1380 Z. 8 ff.). 9.3 Beweismittel Der Kammer liegt nebst den zur Vorgeschichte erwähnten Beweismitteln der im Anzeigerapport vom 1. April 2019 (pag.