Die Privatklägerin sei mitten im Service gewesen und habe die Arbeit nicht unterbrechen können bzw. wollen. Auch Beruhigungsversuche durch den Vorgesetzten der Privatklägerin hätten keinen Erfolg gehabt, was letztlich dazu geführt habe, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen von ihrem Vorgesetzten nach Hause geschickten worden sei (pag. 941). 9.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt war bis zur oberinstanzlichen Verhandlung grundsätzlich unbestritten (vgl. pag. 1184, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).