19 weil sie es nicht wert sei, dass er sein Leben und seine Karriere für sie hinschmeisse. Das habe er immer gesagt (pag. 1376 Z. 22 ff.). Die Kammer stellt deshalb auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ab und erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. 3.1 des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 (pag. 941) als erstellt: Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin während des Sachverhalts gemäss Ziff. 2.2 des Strafbefehls, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe, was die Privatklägerin im Zusammenhang mit der Würgesituation stark ängstigte.