Die Aussagen der Privatklägerin werden von I.________ sinngemäss bestätigt, auch wenn diese unklare Aussagen dazu machte, ob sie die «Bläuele» am Hals der Privatklägerin gesehen hat oder nicht (vgl. pag. 213 f. Z. 139 ff.). Da sie – wie H.________ – vor ihrer Einvernahme Kontakt mit der Privatklägerin hatte, ist ihre Aussage nur als Indiz und nicht als Hauptbeweis zu werten. Schliesslich fällt dieser Vorfall in eine Zeit (Ende August 2018), in der die Privatklägerin und der Beschuldigte eine angespannte und konfliktbehaftete Beziehung führten, wie von beiden wiederholt ausgeführt wurde.