1105 Z. 1 ff.). Die Privatklägerin erwähnte mehrfach, sie habe Todesangst gehabt und schilderte ihren damaligen Gefühlszustand sehr anschaulich (vgl. pag. 127 Z. 245 f., Z. 254; pag. 128 Z. 274 f.). Insgesamt machte die Privatklägerin detaillierte Aussagen, die sie mit Nebensächlichkeiten untermauerte. Weiter konnte sie nachvollziehbar darlegen, weshalb sie die vom Beschuldigten geäusserte Drohung, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe, ernst nahm; dies im Gegensatz zu früheren Drohungen. Die Aussagen der Privatklägerin werden von I._____