127 Z. 250 f.; pag. 1104 Z. 39 f.), ist eine Nebensächlichkeit, die für den Realitätsgehalt ihrer Aussagen spricht. Die Privatklägerin setzte diesen Würgevorfall in Relation zu anderen Vorfällen mit Würgen und führte aus, dieses Mal in .________ sei sie viel stärker gewürgt worden (pag. 133 Z. 541 ff.). Weiter setzte sie auch die vom Beschuldigten geäusserte Drohung, dass er sie umbringen werde, in Relation zu den anderen Drohungen. So gab sie an, der Beschuldigte habe sie sehr oft bedroht. Sie habe das aber nicht so ernst genommen, bis zu dem Tag, als er sie gewürgt habe. Da habe sie den Tod vor Augen gesehen (pag. 1105 Z. 1 ff.).