18 Die Aussagen der Privatklägerin enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte ihr nach dem Würgen gesagt habe, sie mache ihn verrückt. Er sei aufgestanden, sei in der Wohnung herumgelaufen, habe seine Mutter angerufen und über sie, die Privatklägerin, geschimpft (pag. 127 Z. 248 ff.). Später sei er am PC gewesen und habe im Internet arabische Videos angeschaut (pag. 129 Z. 309 f.). Auch dass sie selber nach ca. 15 Minuten zur Beruhigung in die Waschküche gegangen sei, um Wäsche zu holen (pag. 127 Z. 250 f.;