Die Privatklägerin gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch an, sie wisse nicht mehr, was der Auslöser für den Streit gewesen sei (pag. 1104 Z. 15 ff.), sie wisse nicht mehr genau, was sie nach dem Vorfall mit I.________ besprochen habe (pag. 1104 Z. 30 ff.). Sie könne sich auch nicht mehr an gewisse Sachen, die vorher oder danach passiert seien, erinnern (pag. 1105 Z. 46 ff.; pag. 1106 Z. 1 f.). Die Privatklägerin aggravierte den Vorfall nicht. So gab sie an der polizeilichen Einvernahme an, das Würgen habe nicht lange gedauert, vielleicht fünf bis sechs Sekunden (pag. 128 Z. 288 f.).