1104 Z. 23 ff.). Bei diesen Widersprüchen handelt es sich jedoch um Nuancen, die sich mit dem langen Zeitablauf zwischen den beiden Einvernahmen (die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 fand rund 2 ¾ Jahre nach der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 statt) erklären lassen und die für sich alleine nicht so gravierend sind, als dass sie die gesamten Aussagen der Privatklägerin als unglaubhaft erscheinen lassen. Die Privatklägerin gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch an, sie wisse nicht mehr, was der Auslöser für den Streit gewesen sei (pag.