1104 Z. 9 f.), wohingegen sie bei der Polizei ausgeführt hatte, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen an den Schultern gepackt und sie fest auf den Boden geworfen habe, weshalb sie den Kopf angeschlagen habe (pag. 127 Z. 242 ff.). Weiter verneinte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen ihren Aussagen bei der Polizei, mit der Nachbarin I.________ nach dem Vorfall in der Waschküche über das Würgen gesprochen zu haben (pag. 1104 Z. 23 ff.).