Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in Bezug auf einige Details an der polizeilichen Einvernahme und anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abweichende Aussagen machte. So gab sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, der Beschuldigte habe sie geschlagen, weshalb sie auf den Boden gefallen sei (pag. 1104 Z. 9 f.), wohingegen sie bei der Polizei ausgeführt hatte, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen an den Schultern gepackt und sie fest auf den Boden geworfen habe, weshalb sie den Kopf angeschlagen habe (pag.