Auch habe sie die Drohungen nicht so ernst genommen bis zu dem Tag, als er sie gewürgt habe. Da habe sie schon ihren Tod vor Augen gesehen. Gestützt auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch im Zusammenhang mit dem Würgen erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. 3.1 als erstellt.