Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschuldigten war zum damaligen Zeitpunkt immer noch in der Schwebe. Ihre Aussagen werden damit als glaubhaft erachtet. Die Aussagen werden auch indirekt durch die Auskunftsperson I.________ gestützt. So sagte diese aus, dass die Privatklägerin einmal bei ihr gewesen sei und gesagt habe, dass sie gewürgt worden sei. Die Privatklägerin sei da sehr aufgedreht gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei von Seiten der Privatklägerin der Beizug der Polizei kein Thema gewesen.