Auch sagte sie es, wenn sie etwas nicht mehr wusste, wie betreffend die Frage, ob er sie mit beiden oder einer Hand gewürgt habe und belastete sich selber mit der Aussage, dass sie ihn glaublich am Hals gekratzt habe. Die Aussagen der Privatklägerin weisen bezüglich dieses Vorfalls viele Realitätskriterien auf. Auch die von der Privatklägerin geschilderten Gründe, weshalb sich der Beschuldigte aufregte, passen in den zeitlichen Kontext und das Verhaltensmuster des Beschuldigten. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschuldigten war zum damaligen Zeitpunkt immer noch in der Schwebe.