Weiter zeige die Art, wie die Privatklägerin auf die Drohungen reagiert habe, dass sie keine Angst gehabt habe. Trotz der Drohungen im Jahr 2017 habe die Privatklägerin den Beschuldigten in die Schweiz geholt und habe ihn nach seinem Weggang am 23. Dezember 2018 angefleht, zurückzukommen (pag. 1134 f.). Die Vorinstanz hielt betreffend Ziff. 2.2 des Strafbefehls beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 1173, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei ihrer Einvernahme bei der Polizei machte die Privatklägerin sehr detaillierte Angaben, wie der ganze Vorfall abgelaufen ist. So schilderte sie ihre Gefühlslage, sie «hatte mega Angst».