214 Z. 155 ff.). Auch sie wurde vor ihrer Einvernahme von der Privatklägerin kontaktiert und gefragt, ob sie sie als Auskunftsperson angeben könnte (pag. 211 Z. 24 f., Z. 36 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der befragten Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1170 ff., pag. 1175 f., S. 17 ff., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten wird verzichtet. Die relevanten Aussagen werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt gewürdigt.